Wir haben die Ausweise nun an die aktualisierte Gesetzgebung angepaßt:
Gemäß Bewachungsverordnung ist es seit Juni 2019 nicht mehr erforderlich, dass die Dienstausweise Fotos der Inhaber zeigen müssen. Aus diesem Grund gibt es nun den Bewachungsausweis ohne und den Sicherheitsausweis mit Lichtbild. So kann der Gewerbeinhaber selbst entscheiden, welchen Ausweis er selbst und seine Angestellten bekommen sollen.
Desweiteren ist es nun erforderlich, dass während bestimmter Tätigkeiten
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)
- Bewachungen von Unterkünften und Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber ( auch von Personal in nicht leitender Funktion)
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen (auch von Personal in nicht leitender Funktion)
ein Namensschild zu tragen ist. Auf dem Schild muss der Name der Wachperson ODER eine Kennnummer sowie der Name des Bewachungsunternehmens stehen und muss dem Bewacher vor der Aufnahme seiner ersten Bewachungstätigkeit ausgehändigt werden.
Wir haben diese Namensschilder nun in das Online-Formular für die Beauftragung der Bewachungs- und Sicherheitsausweise aufgenommen. Der Gewerbetreibende oder sein Vertreter kann das Namensschild nun zeitgleich mit den Ausweisen beantragen und entscheidet selbst
a) wie die Überschrift des Namensschildes lautet (SECURITY, BEWACHUNG, SICHERHEIT, AUFSICHT, ORDNER, STADTSTREIFE, CITYSTREIFE, TEAMLEITER, EINSATZLEITER) und
b) ob und wie ein Name oder alternativ eine Dienstnummer abgedruckt werden soll.
Werden die Felder Namensschild bei der Beauftragung der Dienstausweise nicht befüllt, werden sie auch nicht ausgedruckt. Es kann schließlich sein, dass es bereits Namensschilder im Unternehmen gibt.